Καταστατικό Συνομοσπονδίας

Satzung der Bund der

Verbände der Eltern und Vormünder in Deutschland

 

§ 1 Name, Sitz

Der Name des Vereins ist der “Bund der Verbände der Eltern und Vormünder in Deutschland  Der Dachverband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.    

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Dachverbandes ist die Vereinigung der Verbände der Eltern und Vormünder in Deutschland und deren Repräsentation in allen Bereichen durch:

    a) Förderung der Kommunikation, der Zusammenarbeit und der Solidarität unter dengriechischen Eltern und Vormündern Deutschlands
    b) Erhalt und Förderung der kulturellen und geistigen Identität und Tradition
    c) Identifikation und Lösung der gemeinsamen Probleme und Förderung von gemeinsamen Interessen
    d) Repräsentation bei der Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Einrichtungen
    e) Förderung von guten Beziehungen zu den deutschen und ausländischen Mitbürgern.

(2) Der Dachverband hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) den informations- und Erfahrungsaustausch der Mitgliedsverbände untereinander zu fördern und ein zentrales Informationswesen aufzubauen
    b) das Angebot von Dienstleistungen für die Mitglieder aller Mitgliedsverbände
    c) Fachtagungen und Konferenzen zum Thema Bildung in Deutschland
    d) Verbreitung relevanter Publikationen
    e) Die Teilnahme an Bundesweiten Gremien, Veranstaltungen u.s.w.als geschlossene Repräsentative Bundesorganisation, da dies zur Teilnahme vorausgesetzt wird. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung wissenschaftlicher und anderer Veranstaltungen, um eine fachlich fundierte Information der Eltern und Vormünder zu ermöglichen.

(5) Der Dachverband hat grundsätzlich die Wahrnehmung von regionalen Aufgabe dem zuständigen Mitgliedsverband zu überlassen. Ausnahmen sind nur zulässig auf Antrag oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedsverbandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Dachverbandes sind:

    a) Verbände der Vereine der Eltern und Vormünder in Deutschland.
    b) Die durch Aufnahmebeschluss aufgenommenen Mitglieder.

(2) Die Neuaufnahme von Mitgliedern ist auf juristische Personen beschränkt, welche die Rechtsform eines eingetragenen Verbandes pro Bundesland haben, nach ihren Satzungen die gleichen oder aber vergleichbare Zielsetzungen wie in der Satzung des Dachverbandes anstreben, überwiegend regional tätig sind.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Dachverband ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft begründet die satzungsgemäßen Pflichten und die aktive Mitarbeit an den Aufgaben des Dachverbandes.

(5) Die Mitglieder können sich zu allen Fragen der Verbandsarbeit im Dachverband äußern und auf die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss nehmen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von Verbänden wird beendet durch

  • Austritt
  • Ausschluss oder
  • Verlust der Rechtsfähigkeit

(2) Gegen den Ausschluss kann der Verband innerhalb eines Monats beim Vorstand des Dachverbandes Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten.

 

§ 6 Organe des Dachverbandes

Organe des Dachverbandes sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7  Der Vorstand, Arbeitsweise und Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus jeweils einem Vertreter eines jeden Mitlgliedsverbandes entsprechend § 3, die dem Vorstand  angehören oder von diesem gestellt  werden oder von der jeweiligen Generalmitgliederversammlung des Mitlgliedsverbandes gewählt oder bestätigt werden.

(2) Der Vorstand wählt erstmalig aus seiner Mitte eines Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Der Vorsitzende, seine 2 Stellvertreter der Schriftführer und die der Schatzmeister wechseln alle sechs Monate in Rotation.

Im  Rechtsverkehr vertreten den Verband jeweils zwei dieser fünf gemeinsam.

(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen und Auslagen tragen die entsprechenden Mitgliedsverbände.

 

§ 8 Die Mitgliederersammlung, Zusammenarbeit und Stimmrechte

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Dachverbandes. In ihr üben die Mitglieder ihre gemeinsamen Mitgliedschaftsrechte aus.

(2) Die Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder entsprechend § 3 werden durch Delegierte wahrgenommen. Die Anzahl der Delegierten entspricht der Anzahl der Stimmen.

 

§ 9 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Monaten anzukündigen. Dies gilt nicht für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen seit Absendung der Einladung einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge von Mitgliedern auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich mindesten 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Diese Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung sind allen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Eilbedürftigkeit mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tageordnung einberufen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Erforderlichenfalls kann der Vorstand einen anderen Versammlungsleiter berufen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Die Kosten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung tragen die Verbände der Mitglieder.

 

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt alle grundlegenden Aufgaben des Verbandes mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und erforderliche Änderungen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten der Mitgliedsvereine.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

    b) die Änderung der Satzung
    c) die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes
    d) die Auflösung des Dachverbandes
    e) Stellungnahme den Berichten des Vorstandes

 

§ 11 Finanzielle Mittel des Verbandes

(1) Der Verband finanziert sich aus

  • den Mitteln der Verbände
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Zuwendungen und Spenden

(2) Die Finanzen sind durch den Schatzmeister zu verwalten. Es sind eine Kassen- und Nachweisführung sowie das Belegwesen zu organisieren.

 

§ 12 Auflösung des Dachverbandes

(1) Der Dachverband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Der Antrag zur Auflösung kann vom Vorstand einstimmig oder von der  Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen gestellt werden.

(3) Der Vorstand hat nach Eingang des Auflösungsantrages unverzüglich eine Buch- und Kassenprüfung anzuordnen.

(4) Das am Auflösungstag bestehende Vereinsvermögen ist nach Abzug der Liquidationskosten an die Mitglieder zu verteilen.

 

Stand  November 2012